AGB

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Boden-Estrich.at , Martin Prem (im Folgenden kurz „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich schriftlich das Abweichen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurde.

1.2. Festgehalten wird, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Vorbedingungen aus einem Leistungsverzeichnis (Ausschreibung) des Auftraggebers nicht zur Anwendung gelangen, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderslautendes vereinbart.

1.3. Die technischen Anforderungen sowie bauseits zu erbringenden Vorarbeiten und Leistungen sind, soweit im Angebot, in technischen Vorbemerkungen oder in ergänzenden Unterlagen angeführt, integrierender Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Angebote und Kostenvoranschläge

2.1. Der Auftrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Auftragnehmers gemäß dem zuvor gestellten Angebot des Auftragnehmers zustande. Streichungen oder Änderungen in unseren Angeboten sind nicht zulässig und werden vom Auftragnehmer nicht akzeptiert.

2.2. Bei Anfragen, welchen ein Leistungsverzeichnis bzw. eine Massenaufstellung zugrunde liegt, werden für die Angebotslegung keine Pläne, Detailzeichnungen oder bauphysikalischen Aufbauten berücksichtigt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2.3. Kostenvoranschläge erfolgen nach bestem Fachwissen, sind jedoch grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3. Lieferfristen und Leistungstermine

3.1. Alle Einsatztermine werden ausschließlich nach schriftlicher Auftragserteilung disponiert. Eine verzögerte Fertigstellung der Vorgewerke bedarf einer neuerlichen Abstimmung der Einsatztermine.

3.2. Der Auftragnehmer trägt Sorge, die im Angebot angegebenen Liefer- und Ausführungstermine einzuhalten. Festgehalten wird, dass es sich bei diesen Terminen – sofern nicht gesondert abweichend vereinbart – um keine pönalisierten Termine handelt.

3.3. Ausdrücklich festgehalten wird, dass der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung von Rohstofflieferanten, Materialverfügbarkeiten und Baustellenabläufen abhängig ist. Sollte es zu Lieferstörungen kommen, etwa wegen Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen, Streiks, allgemeinem Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, so liegt kein vom Auftragnehmer verschuldeter Verzug vor. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend. Dem Auftraggeber stehen daraus keine Schadenersatzansprüche oder sonstige Kostenersatzansprüche zu.

3.4. Werden Termine bauseits verschoben, so gelten Ersatztermine nicht als Pönaltermine für die Gesamtfertigstellung.

3.5. Im Fall höherer Gewalt ist der Auftragnehmer von der Leistungspflicht für die Dauer des Hindernisses befreit. Dem Auftraggeber stehen daraus keine Ersatzansprüche zu.

3.6. Wird ein Liefer- oder Leistungstermin einseitig vom Auftraggeber verschoben, so hat der Auftraggeber sämtliche daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, die Verschiebung zumindest 10 Tage im Voraus schriftlich bekanntzugeben. Die Vereinbarung eines neuen Termins bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.

4. Einsatz von Subunternehmern

4.1. Zur Leistungserbringung kann es erforderlich sein, dass der Auftragnehmer Subunternehmer einsetzt. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass der Auftragnehmer Subunternehmer zur Leistungserbringung einsetzen kann, ohne dass es einer gesonderten vorherigen Information bedarf.

5. Leistungsumfang

5.1. Es gelten – soweit einschlägig – insbesondere die einschlägigen ÖNORMEN, insbesondere B 2232, B 3732, B 2110 sowie B 18202, als vereinbart. Einzurechnende Leistungen, welche in Vorbemerkungen angeführt werden, sind in unseren Einheitspreisen nicht inkludiert, ausgenommen sie sind im jeweiligen Positionstext ausdrücklich angeführt. Die konkrete Anwendbarkeit einzelner Normen richtet sich nach Art und Umfang der beauftragten Leistung.

5.2. Werden Aufträge vom Auftraggeber nicht ganz bzw. nur teilweise abgerufen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits disponierte Materialien sowie einen etwaigen Aufwand für Arbeitszeiten gemäß den im Angebot veranschlagten Preisen zu verrechnen.

5.3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Ausführungspläne, Detailzeichnungen, Ausschreibungen oder Bewilligungen auf deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer berücksichtigt Unterlagen ausschließlich im Hinblick auf seinen Leistungsumfang und wird den Auftraggeber entsprechend warnen, sollte die Leistungserbringung aufgrund mangelhafter Vorarbeiten, unrichtiger Unterlagen oder ungeeigneter Untergründe nicht möglich oder nicht fachgerecht ausführbar sein. Etwaige daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

5.4. Anweisungen des Auftraggebers, welche direkt die Ausführung der Leistungen betreffen, werden nur dann berücksichtigt, wenn sie rechtzeitig und schriftlich erfolgen. Direkte Anweisungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers sind unbeachtlich.

5.5. Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers zählen – je nach Beauftragung – insbesondere Estricharbeiten, Heizestrich, Schnell- und Zementestrich, Sichtestrich, Schüttungen, Dämmarbeiten, Untergrundvorbereitungen, Bodenaufbau, Bodenverlegung, Parkettarbeiten sowie Microzement- und dekorative Spachteloberflächen.

6. Entladestelle / Baustellenvoraussetzungen

6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine geeignete Entladestelle unmittelbar an der Baustelle einzurichten.

6.2. Für den Fall, dass keine geeignete Entladestelle oder Aufstellfläche für Silo, LKW, Mischtechnik, Pumpen oder sonstige Geräte zur Verfügung steht, hat der Auftraggeber sämtliche Mehrkosten und Schäden hieraus zu tragen, wie etwa Umladen, längere Transportwege, gesonderte Anfahrten oder Wartezeiten.

6.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die notwendigen Anschlüsse wie Wasser und Strom Sorge zu tragen. Sollten die zur Verfügung gestellten Kapazitäten nicht ausreichen, hat der Auftraggeber etwaige daraus entstehende Mehrkosten zu tragen.

6.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche notwendigen Genehmigungen, insbesondere für Straßen- und Gehsteigabsperrungen, Zufahrten oder sonstige erforderliche Maßnahmen, einzuholen. Sollte der Auftragnehmer wegen fehlender Genehmigungen in Anspruch genommen werden, hat ihn der Auftraggeber vollständig schad- und klaglos zu halten.

6.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen, um Verschmutzungen oder Beschädigungen von allgemeinen Flächen, Fassaden, Zugängen oder angrenzenden Bauteilen zu vermeiden. Die Kosten hierfür oder einer allenfalls notwendigen Reinigung trägt der Auftraggeber. Sollte der Auftragnehmer deswegen in Anspruch genommen werden, ist er vom Auftraggeber schad- und klaglos zu halten.

7. Gewährleistung

7.1. Hinsichtlich der Gewährleistung gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 als vereinbart, sofern hierzu keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird.

7.2. Der Auftraggeber hat die gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen unverzüglich nach Fertigstellung auf Mängel zu untersuchen und etwaige Mängel schriftlich bekanntzugeben. Eine mündliche Mitteilung ist nicht ausreichend. Zur Dokumentation von etwaigen Mängeln sind Fotos zweckdienlich.

7.3. Der Auftraggeber hat die erbrachte Leistung schriftlich abzunehmen, sofern nicht im Einzelfall anderslautendes vereinbart wurde.

7.4. Schäden oder Mängel aufgrund zu hoher Lasten, ungeeigneter oder mangelhafter Untergründe, nicht normgerechter Vorleistungen, fehlender Bewegungsfugen, unzureichender Austrocknung, mangelnder Beheizung, mangelnder Lüftung oder Widersprüchen zu den technischen Anforderungen der eingebauten Systeme sind vom Auftraggeber zu verantworten und stellen keinen Fall der Gewährleistung dar.

7.5. Nach schriftlicher und nachvollziehbar dokumentierter Bekanntgabe etwaiger Mängel wird der Auftragnehmer diese begutachten und – sofern ein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt – deren Behebung veranlassen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, selbständig eine Ersatzvornahme durchführen zu lassen, ohne dem Auftragnehmer zumindest zweimal die Möglichkeit zur Mängelbehebung eingeräumt zu haben.

7.6. Bei Microzement, Sichtspachtel- und dekorativen Oberflächen wird ausdrücklich festgehalten, dass geringfügige Farbabweichungen, Schattierungen, Wolkenbildungen, Strukturen, Porenbilder, Spachtelzüge, Ansatzstellen sowie material- und handwerksbedingte Unregelmäßigkeiten systemtypisch sind und keinen Mangel darstellen, sofern die Funktion und die übliche optische Gesamtwirkung nicht wesentlich beeinträchtigt sind.

7.7. Bei Microzement- und dekorativen Beschichtungssystemen können Haarlinien, feine Spannungsrisse oder optische Veränderungen infolge von Untergrundbewegungen, klimatischen Einflüssen, Nutzung, Feuchtigkeit oder Lichteinwirkung trotz fachgerechter Ausführung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Solche Erscheinungen stellen keinen Gewährleistungsmangel dar, sofern sie nicht auf eine grob fehlerhafte Verarbeitung des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

8. Einbehalt wegen Mängeln

8.1. Wird die Leistung mit Mängeln übernommen, hat der Auftraggeber das Recht, neben einem allenfalls vereinbarten Haftungsrücklass das Entgelt bis maximal zur Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Mängelbehebung zurückzuhalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einbehalt durch ein unbares Sicherstellungsmittel abzulösen. Der Auftraggeber ist nicht zur Zurückhaltung des gesamten Werklohns berechtigt.

9. Schadenersatz

9.1. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Auftragnehmer ist – ausgenommen bei Personenschäden – auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung beschränkt.

9.2. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind – ausgenommen Personenschäden – mit der Höhe der Auftragssumme begrenzt.

10. Preise und Zahlungsbedingungen

10.1. Es gelten veränderliche Preise im Sinne der ÖNORM B 2110 als vereinbart.

10.2. Ausdrücklich vereinbart wird, dass auch nach der Angebotslegung eintretende Preisänderungen seitens der Industrie, insbesondere bei Rohstoffen, Bindemitteln, Zuschlägen, Harzen, Beschichtungen, Dämmstoffen, Energie oder Transport, weiterverrechnet werden können.

10.3. Alle Einheitspreise gelten ausschließlich für die angebotenen Mengen, Massen und Kubaturen. Bei Mindermengen, Reduktion oder Stornierung einzelner Positionen werden die Einheitspreise neu kalkuliert.

10.4. Sämtliche Positionen und Mengenangaben beziehen sich auf die im Leistungsverzeichnis bzw. Angebot angeführten Angaben.

10.5. Sämtliche Preise beziehen sich auf die Ausführung zusammenhängender Flächen. Müssen einzelne Flächen gesondert bearbeitet werden oder sind aufwendige Schutzmaßnahmen an Bauteilen erforderlich, werden diese Leistungen gesondert verrechnet.

10.6. Kalkulierte Pump- und Schlauchlängen gelten nur im üblichen Ausmaß laut Angebot; darüber hinausgehende Längen, Erschwernisse oder Sondertransporte werden gesondert verrechnet.

10.7. Fugenprofile, Sonderanschlüsse, Randabschlüsse, Gefälleausbildungen, Detailanschlüsse, besondere Untergrundmaßnahmen, Abdichtungsanschlüsse, Silikonfugen sowie sonstige nicht ausdrücklich angeführte Leistungen sind in den Einheitspreisen nicht enthalten und werden gesondert verrechnet.

10.8. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Verbrauch bzw. nach Aufmaß.

10.9. Angefallene Stehzeiten, Wartezeiten oder gesonderte Anfahrten aufgrund unzureichender Vorbereitung bzw. nicht fertiggestellter Vorarbeiten werden gesondert verrechnet.

10.10. Sofern mit dem Auftraggeber keine abweichenden Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, sind sämtliche Leistungen unverzüglich und ohne Abzug nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

10.11. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, sofern diese nicht gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt wurden.

10.12. Für den Fall des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Bei Verbrauchergeschäften sind dies grundsätzlich 4 % pro Jahr, bei Unternehmergeschäften 9,2 Prozentpunkte über dem jeweils maßgeblichen Basiszinssatz.

10.13. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen gemäß dem Angebot oder dem Baufortschritt zu verrechnen.

10.14. Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung auch nur einer Teilrechnung in Verzug sein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder die Arbeiten bis zur vollständigen Zahlung einzustellen, ohne dass dem Auftraggeber daraus Ersatzansprüche zustehen.

10.15. Nebenleistungen, welche für die Auftragserfüllung zusätzlich erforderlich sind, müssen gesondert angeboten, beauftragt und verrechnet werden. Ausgenommen hiervon sind Nebenleistungen gemäß ÖNORM B 2110. Das Lüften, das Herstellen geeigneter raumklimatischer Bedingungen, die Einhaltung von Schutzzeiten, Trocknungszeiten und Belegreifevoraussetzungen sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – vom Auftraggeber sicherzustellen und werden vom Auftragnehmer nicht durchgeführt oder geschuldet.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Sämtliche gelieferten Waren, Materialien und Baustoffe bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.

12. Fotos

Der Auftragnehmer ist berechtigt, während der Ausführung der Arbeiten sowie nach deren Fertigstellung Fotos der Arbeiten und des Objekts anzufertigen.

Diese Fotos dürfen vom Auftragnehmer auch veröffentlicht und zu Dokumentations-, Referenz- und Werbezwecken (z. B. Website, Social Media, Präsentationen oder Drucksorten) verwendet werden, sofern dadurch keine berechtigten Interessen oder Persönlichkeitsrechte des Auftraggebers verletzt werden.

13. Rücktritt vom Vertrag

13.1. Im Fall des berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch den Auftragnehmer stehen dem Auftraggeber keine Ersatzansprüche zu.

13.2. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass den Auftragnehmer daran ein Verschulden trifft, so hat der Auftraggeber einen Betrag von 15 % der Auftragssumme als pauschalen verschuldensunabhängigen Schadenersatz zu leisten. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ersatzansprüche bleibt davon unberührt.

14. Rücktritt / Widerruf für Konsumenten

14.1. Ist der Auftraggeber Konsument im Sinne des Konsumentenschutzrechts und wird der Auftrag als Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, so ist dieser nach Maßgabe des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) grundsätzlich berechtigt, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.

14.2. Der Rücktritt hat schriftlich per E-Mail oder in sonstiger eindeutiger Erklärung an den Auftragnehmer zu erfolgen.

14.3. Wird auf ausdrücklichen Wunsch des Konsumenten mit der Dienstleistung vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen des FAGG über den möglichen Entfall bzw. die anteilige Zahlungspflicht bei bereits erbrachten Leistungen.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Sämtliche Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

15.2. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Auftragnehmers als vereinbart.

15.3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Kollisionsnormen.

15.4. Für Verträge mit Unternehmern gilt als Gerichtsstand das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich und örtlich zuständige Gericht als vereinbart.

15.5. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder ungültig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.